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ARA Fristlose Kündigung nach einer Party während Arbeitsunfähigkeit

05.April 2023 Aktuelle Rechtsprechung

ArbG Siegburg, Urteil vom 16.12.2022 – 5 Ca 1200/22

Arbeitnehmer, die sich beim Arbeitgeber arbeitsunfähig krankmelden, müssen nicht zwingend das Bett hüten. In Abhängigkeit von der attestierten Arbeitsunfähigkeit sind bestimmte Freizeitaktivitäten durchaus erlaubt und der Rekonvaleszenz unter Umständen sogar dienlich. Stellt ein Arbeitnehmer während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit seine Freizeitaktivitäten in sozialen Netzwerken zur Schau, führt dies jedoch häufig zu Unverständnis. Ob das von einer Arbeitnehmerin gepostete Frei-zeitverhalten mit ihrer in dieser Zeit bestehenden Arbeitsunfähigkeit kompatibel war, darüber hatte das Arbeitsgericht Siegburg mit Urteil vom 16.12.2022 zu entscheiden.

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