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In der Praxis stellt sich angesichts der zunehmenden elektronischen Aktenbearbeitung und insbesondere in Zeiten des mobilen Arbeitens immer wieder die Frage, ob Arbeitsverträge mittels eingescannter Unterschrift wirksam geschlossen bzw. durch Kündigung oder Aufhe-bungsvertrag beendet werden können. Sowohl für die Befristung von Arbeitsverträgen, als auch für die Beendigung von Arbeitsverträgen besteht ein gesetzliches Schriftformerforder-nis. Zu der Frage, ob das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG durch eine eingescann-te Unterschrift gewahrt ist, hat das LAG Berlin-Brandenburg nunmehr in der oben angegebe-nen Entscheidung Stellung genommen.
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