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Ein Referenzzeitraum von zwei Jahren kann eine hinreichende Basis der negativen Prognose zukünftiger Arbeitsunfähigkeitszeiten sein.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2022 – 14 Sa 825/21

Im Zusammenhang mit der Zulässigkeit personenbedingter Kündigungen ist die Kernfrage in vielen Fällen die der negativen Gesundheitsprognose. Insbesondere bei einer personenbedingten Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen stellen sich Arbeitgeber häufig die Frage, welcher Betrachtungszeitraum hierfür relevant ist. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat nun entschieden, dass ein Referenzzeitraum von zwei Jahren vor Ausspruch einer personenbedingten Kündigung wegen häufiger (Kurz-)Erkrankungen eine hinreichende Basis für die negative Prognose zukünftiger Arbeitsunfähigkeiten sein kann.

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