Ist die von einem Arbeitnehmer zu erbringende Tätigkeit im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschrieben, obliegt es dem Arbeitgeber, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen. Dieses Weisungsrecht stößt jedoch auch auf Grenzen, aufgrund derer der Arbeitgeber allenfalls noch im Wege einer Änderungskündigung einseitig eine Neubestimmung des Leistungsinhalts vornehmen kann.
Wir zeigen Ihnen, welche Grenzen es zu beachten gilt und welche Möglichkeiten dem Arbeitgeber zur Überwindung dieser Grenzen zur Verfügung stehen.
Themen
Anmeldeschluss
29. Mai 2024